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   OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01   

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OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01 (https://dejure.org/2003,12500)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26.06.2003 - 3 KO 321/01 (https://dejure.org/2003,12500)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - 3 KO 321/01 (https://dejure.org/2003,12500)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    AuslG § 51 Abs 1
    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Asyl; China; Uiguren; Xinjiang; politische Verfolgung; exilpolitische Betätigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebungsschutz für chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Volkszugehörigkeit aus der autonomen Region Xinjiang; Prognosemaßstab zur politischen Verfolgung im Hinblick auf vorverfolgte oder unverfolgte Ausreise; Unzumutbarkeit der Rückkehr in Heimatstaat aufgrund ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 51 Abs. 1
    China, Xinjiang, Uiguren, Ostturkistanische Befreiungsorganisation, Ostturkistanische demokratische Partei, Mitglieder, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Demonstrationen, Medienberichterstattung, Überwachung im Aufnahmeland

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 24.07.2002 - 2 B 98.34950

    China, Uiguren, Ostturkestanische Volksrevolutionäre Partei, Sympathisanten,

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01
    Chinesischen Staatsangehörigen uigurischer Volkszugehörigkeit, die unverfolgt aus China ausgereist sind, droht - auch dann, wenn sie illegal ausgereist sind und einen Asylantrag gestellt haben - wegen exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei Rückkehr nach China grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (wie BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2002 - 2 B 98.34950 -, S. 12 f. des Urteilsumdrucks).

    Die Beklagte stellt keinen Antrag, tritt aber dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2002 - 2 B 98.34950 - entgegen, nach dem uigurische Volkszugehörige wegen exilpolitischer Tätigkeiten nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in China zu gewärtigen hätten, wenn die regimekritische Aktivität das übliche Maß deutlich übersteige und der Asylbewerber sich dadurch in besonderer Weise exponiert habe.

    Vieles spricht dafür, dass das Vorgehen gegen "Separatisten" insbesondere nach den Ereignissen des 11. September 2001 intensiviert worden ist (vgl. etwa die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 25. Juni 2002 an das VG München im Verfahren M 4 K 00.50487 und von amnesty international vom 29. April 2002 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof; ferner dessen Urteil vom 24. Juli 2002 - 2 B 98.34950 - , S. 11 o., 13 o.).

    In seiner Auskunft vom 8. Mai 2001 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 2 B 98.34950 sieht das Auswärtige Amt das Ausmaß der Gefahr, überwacht zu werden und mit etwaigen Repressalien rechnen zu müssen, in Abhängigkeit von der Intensität der separatistischen Betätigung der betreffenden Person.

    Von Bedeutung sei hierbei weiterhin, ob die jeweilige Person als führendes Mitglied einer separatistischen Bewegung anzusehen sei, ob sie bereits durch separatistische Aktivität in China aufgefallen sei und welche Resonanz die Tätigkeit in der Öffentlichkeit hervorgerufen habe (Auskunft vom 8. Mai 2001 an den BayVGH im Verfahren 2 B 98.34950).

    In der ebenfalls im Verfahren 2 B 98.34950 erteilten Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. April 2002 heißt es: "Den chinesischen Behörden geht es jedoch primär um die Bekämpfung der Gefahr, die ihrer Meinung nach von Personen ausgeht, die die Unabhängigkeit der fraglichen Region befürworten, die Herrschaft der KPCh in Frage stellen oder in sonstiger Weise oppositionell tätig sind.

    Ob das exilpolitische Verhalten eines - wie hier - unverfolgt aus China ausgereisten Uiguren die Gefahr einer asyl relevanten politischen Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland nach sich zieht, ist mithin von mehreren Faktoren abhängig (vgl. zu weiteren Einzelheiten das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2002 - 2 B 98.34950 - und die darin inhaltlich wiedergegebenen weiteren Erkenntnisquellen, S. 8 ff. des Urteilsumdrucks).

    Auch im Verbund mit der Asylantragstellung und einer etwaigen illegalen Ausreise kommt einem solchen nicht exponierten exilpolitischen Verhalten Asylrelevanz in dem Sinne, dass bei Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, nicht zu (ebenso: BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2002 - 2 B 98.34950 -, S. 12 f. des Urteilsumdrucks).

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01
    Auch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG der gleiche Prognosemaßstab wie für eine Verfolgungsgefahr i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391, und vom 3. November 1992 - 9 C 21.92- , BVerwGE 91, 150 [Leitsatz und S. 154], jeweils m. w. N.).

    Zum anderen genießt derjenige den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG, der zwar unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, dem aber auf Grund sog. Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - , a. a. O., S. 154).

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01
    Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 - , BVerwGE 89, 162 [169 f.]).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01
    Den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG (wie des Art. 16a Abs. 1 GG) als politisch Verfolgter kann zum einen derjenige in Anspruch nehmen, der vorverfolgt, also wegen - bereits eingetretener oder unmittelbar drohender (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 - , BVerfGE 80, 315) - politischer Verfolgung, aus seinem Heimatland ausgereist ist und bei dem im Falle der Rückkehr in das Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 - , BVerwGE 104, 97; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80, 181/80 und 182/80 -, BVerfGE 54, 341).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01
    Den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG (wie des Art. 16a Abs. 1 GG) als politisch Verfolgter kann zum einen derjenige in Anspruch nehmen, der vorverfolgt, also wegen - bereits eingetretener oder unmittelbar drohender (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 - , BVerfGE 80, 315) - politischer Verfolgung, aus seinem Heimatland ausgereist ist und bei dem im Falle der Rückkehr in das Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 - , BVerwGE 104, 97; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80, 181/80 und 182/80 -, BVerfGE 54, 341).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01
    Auch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG der gleiche Prognosemaßstab wie für eine Verfolgungsgefahr i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391, und vom 3. November 1992 - 9 C 21.92- , BVerwGE 91, 150 [Leitsatz und S. 154], jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01
    Dabei kann sich die Gefahr politischer Verfolgung einer Person auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das sie mit ihnen teilt, und wenn sie sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, so dass sie bisher eher zufällig von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen verschont geblieben ist (zu dieser Gefahr der sog. Gruppenverfolgung vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 [202 f.], m. w. N.).
  • BVerwG, 18.02.1997 - 9 C 9.96

    Prognosemaßstab - Herabgestufter Maßstab - Änderung der politischen Verhältnisse

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01
    Den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG (wie des Art. 16a Abs. 1 GG) als politisch Verfolgter kann zum einen derjenige in Anspruch nehmen, der vorverfolgt, also wegen - bereits eingetretener oder unmittelbar drohender (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86 und 961/86 - , BVerfGE 80, 315) - politischer Verfolgung, aus seinem Heimatland ausgereist ist und bei dem im Falle der Rückkehr in das Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 - , BVerwGE 104, 97; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80, 181/80 und 182/80 -, BVerfGE 54, 341).
  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01
    Die Erfordernisse dieser Bestimmung sind mit den Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter deckungsgleich, soweit es um die Frage der politischen Verfolgung geht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 - , NVwZ 1994, 500, m.w.N.).
  • VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12

    China; Flüchtlingsschutz schon bei niedrigschwelligem Nachfluchtengagement von

    21 Ein vergleichsweise niedrigschwelliges Engagement wie das des Klägers, welches nach der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mangels ausreichender Profiliertheit nicht für eine Flüchtlingsanerkennung ausgereicht hätte, genügt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls heute in der aktuell äußerst angespannten Lage aller Voraussicht nach für ein Einschreiten der chinesischen Behörden (vgl. zur früheren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: BayVGH, u. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris; OVG Thüringen, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 -, juris; VG Frankfurt, U. v. 13.11.2003 - 4 E 5241/01.AF(2) -, juris; VG Chemnitz, U. v. 1.4.2006 - 3 A 277/04.A -, juris; VG Würzburg, U. v. 23.6.2004 - W 4 K 03.30773 -, juris; VG Chemnitz, U. v. 10.3.2006 - 3 A 108/02.A -, juris; aus jüngster Zeit siehe VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 961/12 -, juris stattgebend unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Situation für einen Uiguren, der allerdings noch ein Interview gegeben und durch Singen uigurischer Lieder individuell hervorgetreten war).

    Die Organisation wird trotz ihres überschaubaren Mitgliederkreises und der geringen Zahl der Teilnehmer genau beobachtet (so ausführlich VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 962/12 -, juris unter anderem auch unter Verweis auf den Briefwechsel zwischen der bayerischen Landtagsvizepräsidentin und dem chinesischen Generalkonsulat, das gefordert hatte, die "absurde" Veranstaltung zu unterbinden; zur intensiven chinesischen geheimdienstlichen Beobachtung der uigurischen Exilszene in Deutschland, obwohl diese mit ca. 600 hauptsächlich in München lebenden Uiguren vergleichsweise klein und überschaubar ist, siehe unter anderem DER SPIEGEL Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39 - im internet über google auffindbar -, wonach uigurische Aktivitäten, neben den Aktivitäten der Tibeter, der Demokratiebewegung in China, der Falun-Gong-Anhänger und der Aktivitäten Taiwans von der chinesischen Staatspropaganda bezeichnenderweise als eines der "fünf Gifte" bezeichnet werden; zur Strafbarkeit von Aktivitäten für die Ostturkestan Bewegung nach chinesischem Strafrecht - § 103 Chin.StGB und zur verschärften, undifferenziert gewaltfreie wie gewalttätige Aktivitäten gleichsetzenden Anwendung dieser Norm, sowie der Abhängigkeit ihrer Anwendung durch die Sicherheitsbehörden und chinesischen Gerichte von den politischen Richtlinien amnesty international, Auskunft vom 29.4.2002 an BayVGH und amnesty international, Auskunft v. 30.11.2006 an VG München zur verschärften Anwendung des Separatismusstraftatbestandes nach dem Anschlag vom 11. September; eine ausführliche Darstellung der Auskunftslage zu diesem Fragenkreis und zur besonderen Empfindlichkeit der chinesischen Staatsführung gegenüber uigurischen Aktivitäten und zum Separatismusstraftatbestand findet sich auch in der Entscheidung des BayVGH, U. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris, Rdnrn. 27 - 39 und ThürOVG, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 - juris, Rdnrn. 42 - 51).

  • VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 1287/12

    Verfolgungsgefahr für chinesische Uiguren; Exilpolitik

    Die Organisation wird trotz ihres überschaubaren Mitgliederkreises und der geringen Zahl der Teilnehmer genau beobachtet (so ausführlich VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 962/12 -, juris unter anderem auch unter Verweis auf den Briefwechsel zwischen der bayerischen Landtagsvizepräsidentin und dem chinesischen Generalkonsulat, das gefordert hatte, die "absurde" Veranstaltung zu unterbinden; zur intensiven chinesischen geheimdienstlichen Beobachtung der uigurischen Exilszene in Deutschland, obwohl diese mit ca. 600 hauptsächlich in München lebenden Uiguren vergleichsweise klein und überschaubar ist, siehe unter anderem DER SPIEGEL Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39 - im internet über google auffindbar -, wonach uigurische Aktivitäten, neben den Aktivitäten der Tibeter, der Demokratiebewegung in China, der Falun-Gong-Anhänger und der Aktivitäten Taiwans von der chinesischen Staatspropaganda bezeichnenderweise als eines der "fünf Gifte" bezeichnet wird; zur Strafbarkeit von Aktivitäten für die Ostturkestan Bewegung nach chinesischem Strafrecht - § 103 Chin.StGB und zur verschärften, undifferenziert gewaltfreie wie gewalttätige Aktivitäten gleichsetzenden Anwendung dieser Norm, sowie der Abhängigkeit ihrer Anwendung durch die Sicherheitsbehörden und chinesischen Gerichte von den politischen Richtlinien amnesty international, Auskunft vom 29.4.2002 an BayVGH und amnesty international, Auskunft v. 30.11.2006 an VG München zur verschärften Anwendung des Separatismusstraftatbestandes nach dem Anschlag vom 11. September; eine ausführliche Darstellung der Auskunftslage zu diesem Fragenkreis und zur besonderen Empfindlichkeit der chinesischen Staatsführung gegenüber uigurischen Aktivitäten und zum Separatismusstraftatbestand findet sich auch in der Entscheidung des BayVGH, U. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris, Rdnrn. 27 - 39 und ThürOVG, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 - juris, Rdnrn. 42 - 51).
  • VG Freiburg, 15.08.2016 - A 6 K 1185/16
    Septem­ ber; eine ausführliche Darstellung der Auskunftslage zu diesem Fragenkreis und zur besonderen Empfindlichkeit der chinesischen Staatsführung gegenüber uigurischen Aktivitäten und zum Separatismusstraftatbestand findet sich auch in der Entschei­ dung des BayVGH, U. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris, Rdnrn. 27 - 39 und ThürOVG, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 - juris, Rdnrn. 42 - 51).
  • VG Trier, 04.12.2006 - 2 K 600/06

    China, Uiguren, Xinjiang, Separatisten, exilpolitische Betätigung,

    Zur allgemeinen Situation der Uiguren verweist die Kammer auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 24. Juli 2002 - 2 B 98.34950 - und des OVG Weimar vom 26. Juni 2003 - 3 KO 321/01 -.
  • VG Koblenz, 15.09.2004 - 6 L 2583/04

    China, Uiguren, Glaubwürdigkeit, offensichtlich unbegründet, Vorläufiger

    Die weiteren Erörterungen befassen sich jedoch nicht mit der besonderen und auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (zuletzt vom 17.09.2002, S. 10) hervorgehenden Situation der nach Autonomie strebenden Uiguren, gegen deren Aktivisten der chinesische Staat danach mit unnachgiebiger Härte vorgeht (vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 26. Juni 2003 - 3 KO 321/01 -).
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